Hintergrund

Dein Anspruch auf Mobile Arbeit

Die EVG gestaltet die Zukunft. Als erste Gewerkschaft in Deutschland haben wir in der Tarifrunde 2016 mit unserem Tarifvertrag „Arbeit 4.0 EVG 2016“ weitreichende „Spielregeln“ im Umgang mit den Auswirkungen der Digitalisierung vereinbart.

Dazu gehört, dass Beschäftigte der DB AG seit 2016 einen grundsätzlichen Anspruch darauf haben, auch außerhalb des Büros arbeiten zu können – vorausgesetzt ihre Tätigkeit lässt dies zu. Dabei haben wir großen Wert darauf gelegt, dass nur wer will, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen soll. Niemand darf zur mobilen Arbeit gezwungen werden.

Nun wollen wir diesen Anspruch stärken: Komplette Arbeitsbereiche, bzw. die Beschäftigten dort, können nur noch aus zwingenden Gründen ausgeschlossen werden.

Die Erfahrung aus den vergangenen zwei Jahren hatte gezeigt, dass Führungskräfte „Mobile Arbeit“ in ihren jeweiligen Bereichen ohne gute Begründung abgelehnt haben – und damit niemand dort in mobile Arbeit gehen konnte. Das widerspricht der Idee unserer Reglungen zur mobilen Arbeit – das wollen wir abschließend klären.

Zudem wollen wir gute Erfahrungen aus der Praxis der zurückliegenden beiden Jahre zur Stärkung der Beschäftigten in mobiler Arbeit für alle nutzbar machen. Deshalb sagen wir: Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die an alternierender bzw. mobiler Telearbeit teilnehmen, Angebote zum Umgang mit selbstdisponierter Arbeit (z. B. Schulung oder Beratung) anbieten.

Unser Anspruch ist, die sich abzeichnenden Veränderungen von Berufs- und Beschäftigungsbedingungen frühzeitig zu erkennen und vorausschauend im Sinne der Beschäftigten zu gestalten.

Praxisbeispiel Flex@Work Führerschein

In einem Unternehmen der DB AG ist die Bedingung für die Teilnahme an dem Flex@Work Verfahren – dazu gehört selbstdisponierte mobile Arbeit – der Flex@Work Führerschein. Diese Schulung wurde gemeinsam mit dem Arbeitgeber entwickelt. Inhalte sind IT-Unterstützung, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Datenschutz. Die Beschäftigten erfahren, worauf sie achten müssen. Der Bildungsausschuss des Gesamtbetriebsrats überlegt gemeinsam mit dem Arbeitgeber, wie mit wachsender Erfahrung das Konzept angepasst werden kann, um auch Multiplikatorinnen und Multiplikatoren zu schulen, die für einzelne Personen das Training durchführen können.