Unsere Forderung:

TV Arbeit 4.0 EVG 2016

8.1

Beschäftigungs­fähigkeit

Neues Verfahren „Technikfolgenabschätzung auf Beschäftigte“ mit den Betriebsparteien entwickeln und vereinbaren.

8.2

Beschäftigungs­fähigkeit

Verpflichtender Auftrag zur Fortentwicklung der Entgeltstruktur in Bezug auf die Tätigkeit der „Fachvermittler“ und vergleichbarer Tätigkeiten in Unternehmens- und Haustarifverträgen.

8.3

Beschäftigungs­fähigkeit

Zukunftsfähige Ausbildung im Kontext der Digitalisierung gewährleisten.

Verhandlungsergebnis:

8.1 Neues Verfahren „Technikfolgenabschätzung auf Beschäftigte“ mit den Betriebsparteien entwickeln und vereinbaren

Es wurde vereinbart, dass ein Projekt zum Thema „Technikfolgenabschätzung“ entwickelt wird. Hintergrund ist, dass in praktisch allen Geschäftsfeldern der DB AG digitale Technologien (Exoskelette, Datenbrillen, Assistenzsysteme, usw.) eingeführt werden, deren langfristigen gesundheitlichen Folgen nicht immer bekannt sind – daher wollen wir ein Verfahren entwickeln, dass eben diese Technikfolgen genauer betrachtet und damit mögliche negative Folgen für die Beschäftigten verhindert werden.

8.2 Verpflichtender Auftrag zur Fortentwicklung der Entgeltstruktur in Bezug auf die Tätigkeit der „Fachvermittler“ und vergleichbarer Tätigkeiten in Unternehmens- und Haustarifverträgen

Wir sind uns mit dem Arbeitgeber einig geworden: Für die Umsetzung der Qualifizierung gewinnen Arbeitnehmer, die in der konkreten betrieblichen Praxis an der Funktions- und/oder Berufsausbildung beteiligt sind, eine höhere Bedeutung. Sie tragen zur Handlungssicherheit der künftigen Fachkräfte bei. Die Kompetenzvermittlung am operativen Arbeitsplatz ist hierbei besonders wichtig. Vor diesem Hintergrund werden die Tarifpartner in 2019 die Anerkennung dieser Leistung konkretisieren.

8.3 Zukunftsfähige Ausbildung im Kontext der Digitalisierung gewährleisten

Wir sind uns in einem weiteren Punkt einig geworden: Die Auswirkungen des digitalen Wandels auf Ausbildungsberufe und Anforderungen an Berufsqualifizierung und Kompetenzen gilt es frühzeitig und vorausschauend zu betrachten. Die Betriebsparteien sollen sich dazu regelmäßig austauschen. Zudem gibt es einen Verweis auf die Regelungen zu Zusatzqualifikationen in § 20a Nachwuchskräfte EVG.

Außerdem: Produktivitätsgewinn ist immer unter Mitwirkung der Beschäftigten

In der Tarifverhandlung der EVG vor zwei Jahren haben wir als EVG gemeinsam mit der DB AG vereinbart, dass ein Teil des Produktivitätsgewinns für Maßnahmen zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit erhalten werden soll (§23 TV Arbeit 4.0 EVG 2016). Darunter fallen Bildungsmaßnahmen, wenn Aufgaben wegfallen oder sich verändern und Gesundheits­maßnahmen, um bei Arbeitsverdichtung der Stressbelastung gegensteuern zu können.

Wir sind damals von dem Verständnis ausgegangen, dass dieser „digitale Wandel“ und der Produktivitätsgewinn vor allem von den Beschäftigten gestemmt werden. Das kann unterschiedlich aussehen. Beispiele dafür sind:

  • Arbeitsprozesse werden durch neue Technologien „beschleunigt“, indem z.B. Arbeitsschritte wegfallen = weniger Beschäftigte können damit die gleiche Leistung erbringen, oder
  • Arbeitsprozesse werden „verdichtet“, indem Beschäftigte mehr Arbeitsaufgaben in der gleichen Zeit übernehmen können oder
  • Arbeitsprozesse  werden „konzentriert“, indem Routineaufgaben wegfallen und die Menge an höherwertiger (komplexer) Arbeit zunimmt, oder
  • Arbeitsprozesse werden automatisiert, so dass Beschäftigte ihre Leistung in veränderten oder neuen Tätigkeiten einbringen und ggf. weniger Beschäftigte eine Leistung mit mehr Verantwortung erbringen.

In der Praxis der letzten zwei Jahre wurde dieses Verständnis von der Arbeitgeberseite auf Unternehmensebene immer wieder in Zweifel gezogen und eingeschränkt. Sie gehen davon aus, dass insbesondere beim Beschäftigungsabbau die Arbeitnehmer/innen keinen messbaren Anteil am digitalen Wandel erbringen. Deshalb haben wir den offenbar verwirrenden Teilsatz „… unter Mitwirkung der Beschäftigten“ gestrichen und damit verdeutlicht, dass Beschäftigte auf vielerlei Weise immer mitwirken.

Änderungsverlauf dieses Artikels:

19.12.2018
Erste Fassung erstellt.