EVG Warnstreik

Warnstreik

Danke für Eure Unterstützung!

Wichtiger Hinweis für alle Kolleginnen und Kollegen, die an unserem Warnstreik am 10.12.2018 teilgenommen haben!

Wer streikt, arbeitet nicht. Wenn Du streikst, nimmst Du Deine vom Grundgesetz geschützten Rechte zur Durchsetzung tariflicher Forderungen wahr. Unsere zeitlich befristetet Verweigerung von Arbeit hat im Rahmen unseres Warnstreiks zu erheblichen Auswirkungen geführt. Dass der Arbeitgeber diese Stunden nicht bezahlt, ist doch klar. Wer Lohnabzug vermeiden will, muss dem Arbeitgeber schnellstmöglich mit einem formlosen Antrag mitteilen, hierfür vorhandene Mehrleistungsstunden aus seinem Arbeitszeitkonto zu verwenden!

Hintergrund

Bei einem Streik* handelt es sich um eine kollektive Arbeitsverweigerung der Arbeitnehmer mit dem Ziel, Forderungen gegenüber ihrem Arbeitgeber durchzusetzen. In dieser Zeit wird nicht gearbeitet, das Arbeitsverhältnis ruht folglich. Die entsprechenden Zeiten werden nicht bezahlt und vom Gehalt abgezogen.

Der Arbeitgeber darf aber nicht in die AZ-Konten eingreifen und von sich aus die Konten korrigieren. Richtig wäre die Ausfallstunden wegen Streik als unbezahlt zu buchen und diese in Geld vom Gehalt abzuziehen.

In der von uns mit dem Arbeitgeber vereinbarten „Maßreglungsklausel“ ist deshalb geregelt, dass der Arbeitnehmer formlos beantragen kann, hierfür Überzeit zu verwenden. Dies führt dann dazu, dass der Arbeitgeber im Arbeitszeitkonto die Zeit korrigieren kann und kein Entgelt abgezogen werden muss.

* Streiks, also auch Warnstreiks, sind in Deutschland als Mittel des Arbeitskampes durch das Grundgesetz gewährleistet. Der Art. 9 GG schützt verfassungsrechtlich die sogenannte Tarifautonomie und die Maßnahmen, die hierfür erforderlich sind. Der Streik ist ein Grundrecht zur Durchsetzung tariflicher Forderungen.

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Streikrecht und Warnstreik